Verkehrsunfall/Rechtsanwaltskosten

 

Nach einem Verkehrsunfall steht der Geschädigte vor der Frage, ob er sich um die Regulierung des Unfallschadens selbst kümmert oder ob er hiermit einen Rechtsanwalt beauftragt.

Insbesondere dann, wenn der geschädigte Verkehrsteilnehmer keine Rechtschutzversicherung hat, scheut er den Gang zum Anwalt, weil er der irrigen Auffassung ist, die Kosten des Anwalts selbst tragen zu müssen. Zudem vertraut er darauf, dass ihm die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ohnehin seinen Schaden vollständig ersetzen wird.

 

Es dürfte einleuchten, dass niemand mehr bezahlt, als er bezahlen muss und als verlangt wird, auch Versicherungen nicht.

 

Hinzu kommt, daß ein Geschädigter häufig nicht einmal genau weiß, welche Schadenspositionen er geltend machen kann.

 

Wer weiß schon so genau, welchen Sachverständigen er zur Begutachtung des Schadens beauftragen soll oder bei welcher Firma er ein Mietfahrzeug anmieten soll?

 

Was viele nicht wissen: Wenn der Unfallgeschädigte nicht verantwortlich für das Zustandekommen des Unfalls ist, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch verpflichtet, die Kosten, welche durch die Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen, zu erstatten. Der Geschädigte muss also nicht aus Kostengründen auf die Einschaltung eines Anwalts seines Vertrauens verzichten und damit das Risiko eingehen, nicht seinen gesamten Schaden erstattet zu erhalten.