In Mietverträgen über Kraftfahrzeuge findet sich regelmäßig eine Klausel, wonach der Mieter bei einem Unfall mit dem Fahrzeug in jedem Falle die Polizei zu verständigen hat.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 02.12.2009, Az.: XII ZR 117/08, entschieden, dass solche Klauseln in Fahrzeugmietverträgen wirksam sind.
Ein Verstoß des Fahrzeugmieters gegen diese Verpflichtung führt dazu, dass die Haftung des Mieters auf die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung bei Schäden nicht gilt, sondern der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter den Gesamtschaden zu ersetzen, auch wenn dieser über die vereinbarte Selbstbeteiligung hinausgeht.