Nach einer Entscheidung des BGH vom 05.08.2010 (Az.: VII ZR 14/09) bestimmt sich das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kos-
ten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen,
dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen
nicht einbezogen werden.