Erbrecht / Scheidungsantrag
In der Regel kann einem Ehegatten sein Erbrecht am Nachlass des verstorbenen Ehegatten nur durch Erbvertrag oder durch letztwillige Verfügung des verstorbenen Ehegatten entzogen werden.
Allerdings gilt dieses Erbrecht nur solange, als die Ehegatten auch miteinander verheiratet sind. Werden die Ehegatten rechtskräftig geschieden, erlischt auch deren Erbrecht.
Weil der Zeitpunkt der Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses aber von der Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens abhängig und damit eher zufällig ist, bestimmt § 1933 BGB, dass das Erbrecht des
überlebenden Ehegatten auch dann ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder
ihr zugestimmt hatte.
Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 12.09.2011 (3 Wx 179/11) konkretisiert, dass eine Äußerung des Verstorbenen Ehegatten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, wonach er der Scheidung
zustimme, nicht ausreichend sei.
Vielmehr stelle eine Zustimmung zum Scheidungsantrag gemäß § 1933 BGB eine Prozesshandlung dar. Die Zustimmung muss also im Scheidungsverfahren selbst erklärt werden.
Hinweis: Wenn Sie sicher sein wollen, dass das Erbrecht des vermutlich überlebenden Ehegatten bereits vor Rechtskraft der Scheidung ausgeschlossen ist, sollten Sie gegenüber dem Familiengericht
ausdrücklich Ihre Zustimmung zum Scheidungsantrag Ihres Ehepartners erklären oder selbst auch einen Scheidungsantrag stellen. Letzteres ist auch dann möglich, wenn bereits Ihr Ehepartner einen
Scheidungsantrag gestellt hat.