Betriebskostenabrechnung nach Wirtschaftseinheiten

 

 

 

Nach einem Urteil des BGH vom 20.10.2010 (VIII ZR 73/10) darf der Vermieter Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich für Wirtschaftseinheiten erstellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Abrechnungsweise vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist.

 

In dem Fall, welcher der Entscheidung zu Grunde lag, wurden drei nebeneinanderliegende gleichartige Gebäude über eine gemeinsame Heizungsanlage mit Wärme versorgt. Desweiteren gehörte zu den drei Gebäuden eine gemeinsame Garagenanlage.

 

Der Vermieter hatte nicht für jedes einzelne Gebäude eine Betriebskostenabrechnung erstellt, sondern für alle drei Gebäude eine gemeinsame Abrechnung.

 

Der BGH hat dies in seiner Entscheidung für zulässig erachtet. Selbst dann, wenn sich für den Mieter aus der gemeinsamen Abrechnung bei einzelnen Kostenpositionen Nachteile ergeben würden, müsse der Mieter dies hinnehmen, es sei denn, dies würde ihn unbillig belasten. Den geringfügigen Nachteilen würden regelmäßig auch Vorteile gegenüberstehen.

 

Von Bedeutung ist, dass der BGH damit festgestellt hat, dass der Vermieter nicht nur die bei mehreren Gebäuden gemeinschaftlich anfallenden Kosten einheitlich abrechnen darf, sondern auch alle anderen Betriebskosten.