Betriebskostenabrechnung nach Personenbruchteilen

 

 

 

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.09.2010 (VIII ZR 181/09) entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung (teilweise) nach Personenzahl zulässig ist. Dabei reicht es aus, wenn in der Abrechnung die Personenzahl in Bruchteilen angegeben wird, solange sich die in der Betriebskostenabrechnung vorgenommenen Rechenschritte nachvollziehen lassen. Auf welche Weise diese Bruchteile ermittelt wurden, muss in der Abrechnung nicht dargestellt werden, da durch solche Angaben die Betriebskostenabrechnung überfrachtet würde.