Arbeitsunfall mit Privatfahrzeug

 

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010 (8 AZR 647/09) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden an dessen Fahrzeug ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt worden ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos eine besondere Vergütung erhält.

 

Eine Erstattungspflicht entfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig selbst verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen.

 

Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat.