Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Indizwirkung von Stellenanzeigen

 

Wird in einer Stellenanzeige ein „junger" Mitarbeiter gesucht, besteht grundsätzlich die Vermutung für eine diskriminierende Ablehnung eines Bewerbers, wenn eine deutlich jüngere Person als dieser Bewerber eingestellt wird (BAG-Urteil vom 19.08.2010,

Az 8 AZR 530/09).

 

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei welchem der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige einen „jungen, engagierten Volljuristen“ suchte. Der Kläger, ein älterer Rechtsanwalt, hatte sich auf diese Stelle beworben. Eingestellt wurde jedoch eine

33-jährige Rechtsanwältin. Die berufliche Qualifikation der beiden Bewerber wich deutlich voneinander ab.

 

Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch wegen des ergangenen Gehalts für ein Jahr geltend gemacht sowie einen Schmerzengeldanspruch wegen der erlittenen Altersdiskriminierung in Höhe von 25.000,00 €.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat den Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG, also den Anspruch des Klägers wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, für gegeben erachtet, den Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG allerdings nicht.

 

Es hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger dadurch eine Benachteiligung erfahren hatte, dass er im Gegensatz zu der schließlich angestellten Rechtsanwältin nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde. Nachdem der Arbeitgeber in seiner Stellenanzeige ausdrücklich „junge“ Juristen gesucht habe, bestünde eine Vermutung, dass die Nicht-Einladung des Rechtsanwalts auf seinem hohen Alter beruhte. Diese Vermutung einer Diskriminierung habe der Arbeitgeber nicht widerlegt.

 

Eine weniger günstige Behandlung wegen des Alters sei bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das Alter anknüpft oder durch sie motiviert sei. Ausreichend sei, dass das Alter Bestandteil eines Motivbündels sei, welches die Entscheidung beeinflusst hat. Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht komme es nicht an.

Das Indiz für die Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters liege vor, nachdem in der Stellenanzeige ausdrücklich „junge“ Anwälte gesucht wurden, wenn dann tatsächlich ein anderer, deutlich jüngerer Bewerber, als der Kläger eingestellt worden sei.

 

Aus diesem Grunde hat das BAG die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG durch das Landesarbeitsgericht in Höhe eines Monatsgehalts nicht beanstandet.

 

Allerdings hat das BAG die Forderung des Bewerbers auf Zahlung von Schadensersatz gemäß 15 Abs. 1 AGG als unbegründet erachtet. Insoweit habe der abgelehnte Bewerber nicht dargetan und bewiesen, dass er die Stelle erhalten hätte, wenn die Auswahl der Bewerber benachteiligungsfrei erfolgt wäre. Der abgelehnte Bewerber hätte beweisen müssen, daß er die Stelle erhalten hätte, wenn die Frage des Alters unerheblich gewesen wäre, daß also alle andere Auswahlkriterien eindeutig zu seinen Gunsten gesprochen hätten. Diesen Beweis habe der abgewiesene Bewerber nicht führen können.